Während das insolvenzrechtliche Instrument der Insolvenzanfechtung Gläubigern von säumigen Schuldnern bekannt ist, da sie mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Insolvenzverwalter des in Insolvenz geratenen Unternehmens zur Erstattung erhaltener Zahlungen aufgefordert werden, ist diesen Gläubigern, die die Rückzahlungspflicht häufig als ungerecht empfinden, weniger häufig bekannt, dass auch Vollstreckungsgläubiger, die im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften des Anfechtungsgesetzes auch außerhalb der Insolvenz, für sich nutzbar machen können.

Spätestens seit der Gesetzesänderung der Insolvenzordnung vom 05.04.2017 gilt die Vereinbarung von Bargeschäften i.S.d. §142 InsO als „Königsweg“ der Vermeidung von Insolvenzanfechtungssachverhalten. Dass Gesellschaftern dieser Weg der Vermeidung einer Inanspruchnahme verwehrt bleibt, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 14.02.2019 (Az. IX ZR 149/16) klargestellt.

Soweit Gesellschafter einer haftungsbeschränkten Gesellschaft im letzten Jahr vor der Stellung eines Insolvenzantrages Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen oder auf Forderungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen, erhalten haben, unterliegen diese mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzanfechtung und sind an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen.

Obwohl an diese Rückzahlungspflicht keine weiteren Voraussetzungen geknüpft sind, als das eine Rückzahlung auf ein Gesellschafterdarlehen bzw. eine einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechende Forderung geleistet wird, zeigt die Tatsache, dass sich sowohl die obergerichtliche Rechtsprechung als auch der Bundesgerichtshof zunehmend hiermit beschäftigen, dass es sich auch an dieser Stelle lohnen kann, den Sachverhalt genauer zu untersuchen, auch wenn die Rückzahlungspflicht zunächst offensichtlich erscheint.

Sobald ein Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat, erfolgen Zahlungen an einzelne Gläubiger, die nicht dem Bargeschäftseinwand (§ 142 InsO) unterliegen, mit dem Vorsatz des Schuldners die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Soweit der Zahlungsempfänger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erkannt hat, ist ihm auch der entsprechende Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bekannt. Dies ist (verknappt) ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Der BGH hat in den vergangenen Monaten zahlreiche Ausnahmeentscheidungen verkündet, in denen entweder der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht vorlag oder dem Zahlungsempfänger der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht bekannt sein musste.

Unter anderem liegt trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit kein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vor, wenn Zahlungen im Rahmen eines schlüssigen und von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehenden Sanierungskonzeptes geleistet werden, dass mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte.

Leistungen des Schuldners denen keine Gegenleistung gegenübersteht, unterliegen in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners der Insolvenzanfechtung, soweit sie innerhalb von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag vorgenommen wurden. Der Begriff der Leistung ist hierbei grundsätzlich weit auszulegen.

Durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.07.2018, Az. IX ZR 126/17) hat dieser Leistungsbegriff nunmehr eine Einschränkung erfahren.

 

In seiner Entscheidung vom 18.01.2018 (IX ZR 144/16) entwickelt der BGH seine Rechtsprechung vom 25.02.2016 (IX ZR 109/15) fort, wonach das völlige Schweigen eines Schuldners auf unstreitige Rechnungen auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten kann.

Insbesondere im Rahmen der Darlehensgewährung an Kapitalgesellschaften sowie sonstigen in der Haftung beschränkten Gesellschaften verlangen Darlehensgeber, zumeist Banken, in aller Regel Drittsicherheiten. Diese werden üblicherweise bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom Geschäftsführer und/ oder Gesellschafter gestellt.

Solche Sicherheiten, die von Gesellschaftern gestellt werden, haften den Insolvenzgläubigern immer vorrangig gegenüber der Gesellschaft. Ein solcher Vorrang gilt auch gegenüber Gesellschaftssicherheiten.

Dies hat der BGH in einer Leitsatzentscheidung vom 13.07.2017 (Az. IX ZR 173/16) noch einmal umfassend klargestellt.

Nachdem sowohl der Bundesgerichtshof als auch der Bundesfinanzhof festgestellt haben, dass aus der Tatsache, dass ein Geschäftsführer zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen nicht bestreitet eine Indizwirkung dafür ausgeht, dass diese Forderungen auch tatsächlich bestanden haben, hat der BGH dies nunmehr auch für den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft bestätigt (BGH-Urteil vom 20.02.2018, II ZR 272/16).

Die Zahlungsunfähigkeit kann im Zivilprozess nach ständiger Rechtsprechung des II. und IX. Zivilsenates des BGH sowohl durch eine Liquiditätsbilanz als auch durch verschiedene vom BGH entwickelte und von beiden Zivilsenaten gleichsam festgestellte Beweisanzeichen dargelegt werden.

Diese – banal klingende – Weisheit hat der BGH mit Urteil vom 12.10.2017 (Az. IX ZR 50/15) zum Anlass genommen, eine Leitsatzentscheidung zu verkünden.

Der praktische Hintergrund dieser Entscheidung ist die prozessuale Beweislastverteilung in einem Rechtstreit.