Während das insolvenzrechtliche Instrument der Insolvenzanfechtung Gläubigern von säumigen Schuldnern bekannt ist, da sie mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Insolvenzverwalter des in Insolvenz geratenen Unternehmens zur Erstattung erhaltener Zahlungen aufgefordert werden, ist diesen Gläubigern, die die Rückzahlungspflicht häufig als ungerecht empfinden, weniger häufig bekannt, dass auch Vollstreckungsgläubiger, die im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften des Anfechtungsgesetzes auch außerhalb der Insolvenz, für sich nutzbar machen können.

In seiner Entscheidung vom 18.01.2018 (IX ZR 144/16) entwickelt der BGH seine Rechtsprechung vom 25.02.2016 (IX ZR 109/15) fort, wonach das völlige Schweigen eines Schuldners auf unstreitige Rechnungen auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten kann.