Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06.07.2017, IX ZR 178/16) muss ein Gläubiger allein aus dem Umstand, dass der Schuldner einer geringfügigen Forderung sich gegenüber dem Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung bereit erklärt, nicht zwingend auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen.