In seiner Entscheidung vom 18.01.2018 (IX ZR 144/16) entwickelt der BGH seine Rechtsprechung vom 25.02.2016 (IX ZR 109/15) fort, wonach das völlige Schweigen eines Schuldners auf unstreitige Rechnungen auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten kann.

Nachdem sowohl der Bundesgerichtshof als auch der Bundesfinanzhof festgestellt haben, dass aus der Tatsache, dass ein Geschäftsführer zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen nicht bestreitet eine Indizwirkung dafür ausgeht, dass diese Forderungen auch tatsächlich bestanden haben, hat der BGH dies nunmehr auch für den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft bestätigt (BGH-Urteil vom 20.02.2018, II ZR 272/16).

Mit Urteil vom 26.01.2017 (Az. IX ZR 285/14) hat der BGH sich erneut mit der Haftung von Steuerberatern gegenüber dem beratenden Unternehmen im Zeitpunkt der Krise beschäftigt und diese deutlich verschärft.

Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen von 01.06.2017 (Az. IX ZR 48/15 und IX ZR 114/16) seine bisherige Rechtsprechung eingeschränkt, wonach im Rahmen der Vorsatzanfechtung lediglich eine Rechtshandlung des Schuldners vorliegen muss, die eine Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers unterstützt.

Mit Urteil vom 16.03.2017 (Az. IX ZB 45/15) hat der BGH die Rechte von Insolvenzschuldnern gestärkt. Der Kautionsrückzahlungsanspruch aus einem Wohnraummietverhältnis geht demnach mit Wirksamkeit einer Enthaftungserklärung in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners über.

Die Insolvenzordnung erleichtert die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung gegenüber Personen, die dem Schuldner nahestehen. Die Einzelheiten sind in § 138 der Insolvenzordnung geregelt.

In einer Entscheidung vom 22.12.2016 (Az. IX ZR 94/14) hat der BGH nunmehr festgestellt, dass die Kenntnis von den in §138 InsO genannten Personen über ihre Organstellung auch auf die von ihnen geleiteten Gesellschaften durchschlägt.