Die Ersatzpflicht eines GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife kann entfallen, wenn dieser Zahlung eine Gegenleistung gegenübersteht.

Mit Urteil vom 04.07.2017 (Az. II ZR 319/15) hat der BGH klargestellt, dass eine solche Gegenleistung für eine Verwertung durch die Gläubiger geeignet sein muss.