Spätestens seit der Gesetzesänderung der Insolvenzordnung vom 05.04.2017 gilt die Vereinbarung von Bargeschäften i.S.d. §142 InsO als „Königsweg“ der Vermeidung von Insolvenzanfechtungssachverhalten. Dass Gesellschaftern dieser Weg der Vermeidung einer Inanspruchnahme verwehrt bleibt, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 14.02.2019 (Az. IX ZR 149/16) klargestellt.

Insbesondere im Rahmen der Darlehensgewährung an Kapitalgesellschaften sowie sonstigen in der Haftung beschränkten Gesellschaften verlangen Darlehensgeber, zumeist Banken, in aller Regel Drittsicherheiten. Diese werden üblicherweise bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom Geschäftsführer und/ oder Gesellschafter gestellt.

Solche Sicherheiten, die von Gesellschaftern gestellt werden, haften den Insolvenzgläubigern immer vorrangig gegenüber der Gesellschaft. Ein solcher Vorrang gilt auch gegenüber Gesellschaftssicherheiten.

Dies hat der BGH in einer Leitsatzentscheidung vom 13.07.2017 (Az. IX ZR 173/16) noch einmal umfassend klargestellt.

Die Insolvenzordnung erleichtert die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung gegenüber Personen, die dem Schuldner nahestehen. Die Einzelheiten sind in § 138 der Insolvenzordnung geregelt.

In einer Entscheidung vom 22.12.2016 (Az. IX ZR 94/14) hat der BGH nunmehr festgestellt, dass die Kenntnis von den in §138 InsO genannten Personen über ihre Organstellung auch auf die von ihnen geleiteten Gesellschaften durchschlägt.