Die Ersatzpflicht eines GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife kann entfallen, wenn dieser Zahlung eine Gegenleistung gegenübersteht.

Mit Urteil vom 04.07.2017 (Az. II ZR 319/15) hat der BGH klargestellt, dass eine solche Gegenleistung für eine Verwertung durch die Gläubiger geeignet sein muss.

Mit Urteil vom 26.01.2017 (Az. IX ZR 285/14) hat der BGH sich erneut mit der Haftung von Steuerberatern gegenüber dem beratenden Unternehmen im Zeitpunkt der Krise beschäftigt und diese deutlich verschärft.