Soweit Gesellschafter einer haftungsbeschränkten Gesellschaft im letzten Jahr vor der Stellung eines Insolvenzantrages Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen oder auf Forderungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen, erhalten haben, unterliegen diese mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzanfechtung und sind an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen.
Obwohl an diese Rückzahlungspflicht keine weiteren Voraussetzungen geknüpft sind, als das eine Rückzahlung auf ein Gesellschafterdarlehen bzw. eine einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechende Forderung geleistet wird, zeigt die Tatsache, dass sich sowohl die obergerichtliche Rechtsprechung als auch der Bundesgerichtshof zunehmend hiermit beschäftigen, dass es sich auch an dieser Stelle lohnen kann, den Sachverhalt genauer zu untersuchen, auch wenn die Rückzahlungspflicht zunächst offensichtlich erscheint.
Insbesondere im Rahmen der Darlehensgewährung an Kapitalgesellschaften sowie sonstigen in der Haftung beschränkten Gesellschaften verlangen Darlehensgeber, zumeist Banken, in aller Regel Drittsicherheiten. Diese werden üblicherweise bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom Geschäftsführer und/ oder Gesellschafter gestellt.
Solche Sicherheiten, die von Gesellschaftern gestellt werden, haften den Insolvenzgläubigern immer vorrangig gegenüber der Gesellschaft. Ein solcher Vorrang gilt auch gegenüber Gesellschaftssicherheiten.
Dies hat der BGH in einer Leitsatzentscheidung vom 13.07.2017 (Az. IX ZR 173/16) noch einmal umfassend klargestellt.
Die Zahlungsunfähigkeit kann im Zivilprozess nach ständiger Rechtsprechung des II. und IX. Zivilsenates des BGH sowohl durch eine Liquiditätsbilanz als auch durch verschiedene vom BGH entwickelte und von beiden Zivilsenaten gleichsam festgestellte Beweisanzeichen dargelegt werden.
Diese – banal klingende – Weisheit hat der BGH mit Urteil vom 12.10.2017 (Az. IX ZR 50/15) zum Anlass genommen, eine Leitsatzentscheidung zu verkünden.
Der praktische Hintergrund dieser Entscheidung ist die prozessuale Beweislastverteilung in einem Rechtstreit.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06.07.2017, IX ZR 178/16) muss ein Gläubiger allein aus dem Umstand, dass der Schuldner einer geringfügigen Forderung sich gegenüber dem Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung bereit erklärt, nicht zwingend auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen von 01.06.2017 (Az. IX ZR 48/15 und IX ZR 114/16) seine bisherige Rechtsprechung eingeschränkt, wonach im Rahmen der Vorsatzanfechtung lediglich eine Rechtshandlung des Schuldners vorliegen muss, die eine Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers unterstützt.
Die Insolvenzordnung erleichtert die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung gegenüber Personen, die dem Schuldner nahestehen. Die Einzelheiten sind in § 138 der Insolvenzordnung geregelt.
In einer Entscheidung vom 22.12.2016 (Az. IX ZR 94/14) hat der BGH nunmehr festgestellt, dass die Kenntnis von den in §138 InsO genannten Personen über ihre Organstellung auch auf die von ihnen geleiteten Gesellschaften durchschlägt.
Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz ist nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 05.04.2017 in Kraft getreten. Über die beschlossenen Änderungen hatten wir bereits berichtet.
Der Bundestag hat am 16.02.2017 die Reform des Insolvenzanfechtungsrechtes in 2. und 3. Lesung beschlossen (Drucksache 18/11199). Damit hat der Gesetzgeber die zu Beginn dieser Legislaturperiode in den Koalitionsvertrag aufgenommene Absicht das Insolvenzanfechtungsrecht zu reformieren umgesetzt und kurz vor Ende der Legislaturperiode eine mehr als zweijährige, angeregte Diskussion beendet. Erfreulich ist in diesem Zusammenhang für alle an Insolvenzverfahren Beteiligten, dass das im Referentenentwurf vorgesehene „Fiskus-Privileg durch die Hintertür“ nicht umgesetzt worden ist.