Nachdem sowohl der Bundesgerichtshof als auch der Bundesfinanzhof festgestellt haben, dass aus der Tatsache, dass ein Geschäftsführer zur Insolvenztabelle angemeldete Forderungen nicht bestreitet eine Indizwirkung dafür ausgeht, dass diese Forderungen auch tatsächlich bestanden haben, hat der BGH dies nunmehr auch für den Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft bestätigt (BGH-Urteil vom 20.02.2018, II ZR 272/16).