Bislang wird in Rechtsprechung und Literatur vorherrschend vertreten, dass im Insolvenzverfahren die Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten, d.h. Verbindlichkeiten gegen eine Insolvenzmasse, die vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden sind, nur durch einen Verjährungsverzicht des Insolvenzverwalters oder eine Feststellungsklage verhindert werden kann.
Dieser vorherrschenden Rechtsauffassung ist das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 25.04.2017 (Az. I-24 U 104/16) nunmehr entgegengetreten.