Am 16.10.2017 hatten wir über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.04.2017 berichtet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dieser Entscheidung (I-24 U 104/16) entgegen der vorherrschenden Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur entschieden, dass die Aufnahme einer (Alt-)Massenverbindlichkeit in die Masseschuldtabelle des Insolvenzverwalters analog der §§ 205, 206 BGB eine verjährungshemmende Wirkung entfaltet.

Diese Entscheidung hat der BGH nunmehr mit Urteil vom 14.12.2017 (IX ZR 118/17) aufgehoben.