§ 5 TMG

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Volker Quinkert, Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Volker Quinkert
Gartenstrasse 183
D – 41236 Mönchengladbach
Tel. +49-(0) 21 66 – 61 89 8-0
Fax +49-(0) 32 12 – 10 31 20 8
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 172681886

Die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ bzw. „Rechtsanwältin“ wurde in Deutschland verliehen. Die in der Kanzlei tätigen Partner und Mitarbeiter sind – soweit nicht ausdrücklich anders angegeben – Mitglieder folgender Rechtsanwaltskammern, die als Aufsichtsbehörde für sie zuständig sind:

Anwälte im Büro Mönchengladbach:
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Freiligrathstraße 25
40479 Düsseldorf
Tel. 0211/49502-0
Fax. 0211/49502-28
Internet: www.rak-dus.de

Die berufsrechtlichen Regelungen sind in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), der Berufsordnung (BORA), bezüglich der in unserer Kanzlei tätigen Fachanwälte in der Fachanwaltsordnung (FAO), für den Bereich des internationalen Rechtsverkehrs in der „Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft“ (CCBE-Berufsregeln) normiert. Diese berufsrechtlichen Vorschriften finden Sie auf der Homepage der BRAK unter www.brak.de.

Berufshaftpflichtversicherung

Die Berufshaftpflichtversicherung besteht bei der ERGO Versicherungs-AG in 40477 Düsseldorf. Der räumliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes umfasst

2.1.1 die weltweite Tätigkeit im Zusammenhang mit der
Beratung und Beschäftigung mit europäischem
Recht sowie dem Recht der Türkei und außereuropäischer
Hoheitsgebiete europäischer Staaten, die
der Europäischen Union oder dem Europäischen
Wirtschaftsraum angehören;

2.1.2 Tätigkeiten vor europäischen Gerichten sowie Gerichten
der in Ziffer 2.1.1 genannten Hoheitsgebiete
in europäischem Recht oder dem Recht des
jeweiligen Hoheitsgebietes. Vor türkischen Gerichten
besteht Versicherungsschutz auch in türkischem Recht;

2.1.3 die weltweite Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers
für Haftpflichtansprüche aus der Beratung und Beschäftigung
mit europäischem Recht.
Lediglich für den besonderen Fall, dass der Versicherungsnehmer
vor einem außereuropäischen Gericht in Anspruch genommen wird,
besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der gesetzlich
vorgeschriebenen Mindestpflichtversicherungssumme.