Sobald ein Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat, erfolgen Zahlungen an einzelne Gläubiger, die nicht dem Bargeschäftseinwand (§ 142 InsO) unterliegen, mit dem Vorsatz des Schuldners die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Soweit der Zahlungsempfänger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erkannt hat, ist ihm auch der entsprechende Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bekannt. Dies ist (verknappt) ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Der BGH hat in den vergangenen Monaten zahlreiche Ausnahmeentscheidungen verkündet, in denen entweder der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht vorlag oder dem Zahlungsempfänger der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht bekannt sein musste.

Unter anderem liegt trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit kein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vor, wenn Zahlungen im Rahmen eines schlüssigen und von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehenden Sanierungskonzeptes geleistet werden, dass mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte.