Spätestens seit der Gesetzesänderung der Insolvenzordnung vom 05.04.2017 gilt die Vereinbarung von Bargeschäften i.S.d. §142 InsO als „Königsweg“ der Vermeidung von Insolvenzanfechtungssachverhalten. Dass Gesellschaftern dieser Weg der Vermeidung einer Inanspruchnahme verwehrt bleibt, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 14.02.2019 (Az. IX ZR 149/16) klargestellt.

Soweit Gesellschafter einer haftungsbeschränkten Gesellschaft im letzten Jahr vor der Stellung eines Insolvenzantrages Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen oder auf Forderungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen, erhalten haben, unterliegen diese mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzanfechtung und sind an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen.

Obwohl an diese Rückzahlungspflicht keine weiteren Voraussetzungen geknüpft sind, als das eine Rückzahlung auf ein Gesellschafterdarlehen bzw. eine einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechende Forderung geleistet wird, zeigt die Tatsache, dass sich sowohl die obergerichtliche Rechtsprechung als auch der Bundesgerichtshof zunehmend hiermit beschäftigen, dass es sich auch an dieser Stelle lohnen kann, den Sachverhalt genauer zu untersuchen, auch wenn die Rückzahlungspflicht zunächst offensichtlich erscheint.

Insbesondere im Rahmen der Darlehensgewährung an Kapitalgesellschaften sowie sonstigen in der Haftung beschränkten Gesellschaften verlangen Darlehensgeber, zumeist Banken, in aller Regel Drittsicherheiten. Diese werden üblicherweise bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom Geschäftsführer und/ oder Gesellschafter gestellt.

Solche Sicherheiten, die von Gesellschaftern gestellt werden, haften den Insolvenzgläubigern immer vorrangig gegenüber der Gesellschaft. Ein solcher Vorrang gilt auch gegenüber Gesellschaftssicherheiten.

Dies hat der BGH in einer Leitsatzentscheidung vom 13.07.2017 (Az. IX ZR 173/16) noch einmal umfassend klargestellt.