Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen von 01.06.2017 (Az. IX ZR 48/15 und IX ZR 114/16) seine bisherige Rechtsprechung eingeschränkt, wonach im Rahmen der Vorsatzanfechtung lediglich eine Rechtshandlung des Schuldners vorliegen muss, die eine Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers unterstützt.
Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz ist nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 05.04.2017 in Kraft getreten. Über die beschlossenen Änderungen hatten wir bereits berichtet.
Der Bundestag hat am 16.02.2017 die Reform des Insolvenzanfechtungsrechtes in 2. und 3. Lesung beschlossen (Drucksache 18/11199). Damit hat der Gesetzgeber die zu Beginn dieser Legislaturperiode in den Koalitionsvertrag aufgenommene Absicht das Insolvenzanfechtungsrecht zu reformieren umgesetzt und kurz vor Ende der Legislaturperiode eine mehr als zweijährige, angeregte Diskussion beendet. Erfreulich ist in diesem Zusammenhang für alle an Insolvenzverfahren Beteiligten, dass das im Referentenentwurf vorgesehene „Fiskus-Privileg durch die Hintertür“ nicht umgesetzt worden ist.