Spätestens seit der Gesetzesänderung der Insolvenzordnung vom 05.04.2017 gilt die Vereinbarung von Bargeschäften i.S.d. §142 InsO als „Königsweg“ der Vermeidung von Insolvenzanfechtungssachverhalten. Dass Gesellschaftern dieser Weg der Vermeidung einer Inanspruchnahme verwehrt bleibt, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 14.02.2019 (Az. IX ZR 149/16) klargestellt.

Die Ersatzpflicht eines GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife kann entfallen, wenn dieser Zahlung eine Gegenleistung gegenübersteht.

Mit Urteil vom 04.07.2017 (Az. II ZR 319/15) hat der BGH klargestellt, dass eine solche Gegenleistung für eine Verwertung durch die Gläubiger geeignet sein muss.