Die Insolvenzordnung erleichtert die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung gegenüber Personen, die dem Schuldner nahestehen. Die Einzelheiten sind in § 138 der Insolvenzordnung geregelt.
In einer Entscheidung vom 22.12.2016 (Az. IX ZR 94/14) hat der BGH nunmehr festgestellt, dass die Kenntnis von den in §138 InsO genannten Personen über ihre Organstellung auch auf die von ihnen geleiteten Gesellschaften durchschlägt.