Die Zahlungsunfähigkeit kann im Zivilprozess nach ständiger Rechtsprechung des II. und IX. Zivilsenates des BGH sowohl durch eine Liquiditätsbilanz als auch durch verschiedene vom BGH entwickelte und von beiden Zivilsenaten gleichsam festgestellte Beweisanzeichen dargelegt werden.

Die Ersatzpflicht eines GmbH-Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife kann entfallen, wenn dieser Zahlung eine Gegenleistung gegenübersteht.

Mit Urteil vom 04.07.2017 (Az. II ZR 319/15) hat der BGH klargestellt, dass eine solche Gegenleistung für eine Verwertung durch die Gläubiger geeignet sein muss.