Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06.07.2017, IX ZR 178/16) muss ein Gläubiger allein aus dem Umstand, dass der Schuldner einer geringfügigen Forderung sich gegenüber dem Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung bereit erklärt, nicht zwingend auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen.

Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen von 01.06.2017 (Az. IX ZR 48/15 und IX ZR 114/16) seine bisherige Rechtsprechung eingeschränkt, wonach im Rahmen der Vorsatzanfechtung lediglich eine Rechtshandlung des Schuldners vorliegen muss, die eine Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers unterstützt.

Die Insolvenzordnung erleichtert die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung gegenüber Personen, die dem Schuldner nahestehen. Die Einzelheiten sind in § 138 der Insolvenzordnung geregelt.

In einer Entscheidung vom 22.12.2016 (Az. IX ZR 94/14) hat der BGH nunmehr festgestellt, dass die Kenntnis von den in §138 InsO genannten Personen über ihre Organstellung auch auf die von ihnen geleiteten Gesellschaften durchschlägt.

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz ist nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 05.04.2017 in Kraft getreten. Über die beschlossenen Änderungen hatten wir bereits berichtet.

Der Bundestag hat am 16.02.2017 die Reform des Insolvenzanfechtungsrechtes in 2. und 3. Lesung beschlossen (Drucksache 18/11199). Damit hat der Gesetzgeber die zu Beginn dieser Legislaturperiode in den Koalitionsvertrag aufgenommene Absicht das Insolvenzanfechtungsrecht zu reformieren umgesetzt und kurz vor Ende der Legislaturperiode eine mehr als zweijährige, angeregte Diskussion beendet. Erfreulich ist in diesem Zusammenhang für alle an Insolvenzverfahren Beteiligten, dass das im Referentenentwurf vorgesehene „Fiskus-Privileg durch die Hintertür“ nicht umgesetzt worden ist.