Soweit Gesellschafter einer haftungsbeschränkten Gesellschaft im letzten Jahr vor der Stellung eines Insolvenzantrages Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen oder auf Forderungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen, erhalten haben, unterliegen diese mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzanfechtung und sind an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen.

Obwohl an diese Rückzahlungspflicht keine weiteren Voraussetzungen geknüpft sind, als das eine Rückzahlung auf ein Gesellschafterdarlehen bzw. eine einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechende Forderung geleistet wird, zeigt die Tatsache, dass sich sowohl die obergerichtliche Rechtsprechung als auch der Bundesgerichtshof zunehmend hiermit beschäftigen, dass es sich auch an dieser Stelle lohnen kann, den Sachverhalt genauer zu untersuchen, auch wenn die Rückzahlungspflicht zunächst offensichtlich erscheint.

Diese – banal klingende – Weisheit hat der BGH mit Urteil vom 12.10.2017 (Az. IX ZR 50/15) zum Anlass genommen, eine Leitsatzentscheidung zu verkünden.

Der praktische Hintergrund dieser Entscheidung ist die prozessuale Beweislastverteilung in einem Rechtstreit.

 

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06.07.2017, IX ZR 178/16) muss ein Gläubiger allein aus dem Umstand, dass der Schuldner einer geringfügigen Forderung sich gegenüber dem Gerichtsvollzieher zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung bereit erklärt, nicht zwingend auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen.

Bislang wird in Rechtsprechung und Literatur vorherrschend vertreten, dass im Insolvenzverfahren die Verjährung von Altmasseverbindlichkeiten, d.h. Verbindlichkeiten gegen eine Insolvenzmasse, die vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden sind, nur durch einen Verjährungsverzicht des Insolvenzverwalters oder eine Feststellungsklage verhindert werden kann.

Dieser vorherrschenden Rechtsauffassung ist das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 25.04.2017 (Az. I-24 U 104/16) nunmehr entgegengetreten.

Mit Urteil vom 16.03.2017 (Az. IX ZB 45/15) hat der BGH die Rechte von Insolvenzschuldnern gestärkt. Der Kautionsrückzahlungsanspruch aus einem Wohnraummietverhältnis geht demnach mit Wirksamkeit einer Enthaftungserklärung in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners über.