Leistungen des Schuldners denen keine Gegenleistung gegenübersteht, unterliegen in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners der Insolvenzanfechtung, soweit sie innerhalb von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag vorgenommen wurden. Der Begriff der Leistung ist hierbei grundsätzlich weit auszulegen.

Durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.07.2018, Az. IX ZR 126/17) hat dieser Leistungsbegriff nunmehr eine Einschränkung erfahren.