In seiner Entscheidung vom 18.01.2018 (IX ZR 144/16) entwickelt der BGH seine Rechtsprechung vom 25.02.2016 (IX ZR 109/15) fort, wonach das völlige Schweigen eines Schuldners auf unstreitige Rechnungen auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten kann.
Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen von 01.06.2017 (Az. IX ZR 48/15 und IX ZR 114/16) seine bisherige Rechtsprechung eingeschränkt, wonach im Rahmen der Vorsatzanfechtung lediglich eine Rechtshandlung des Schuldners vorliegen muss, die eine Vollstreckungsmaßnahme des Gläubigers unterstützt.
Die Insolvenzordnung erleichtert die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung gegenüber Personen, die dem Schuldner nahestehen. Die Einzelheiten sind in § 138 der Insolvenzordnung geregelt.
In einer Entscheidung vom 22.12.2016 (Az. IX ZR 94/14) hat der BGH nunmehr festgestellt, dass die Kenntnis von den in §138 InsO genannten Personen über ihre Organstellung auch auf die von ihnen geleiteten Gesellschaften durchschlägt.