Insbesondere im Rahmen der Darlehensgewährung an Kapitalgesellschaften sowie sonstigen in der Haftung beschränkten Gesellschaften verlangen Darlehensgeber, zumeist Banken, in aller Regel Drittsicherheiten. Diese werden üblicherweise bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom Geschäftsführer und/ oder Gesellschafter gestellt.

Solche Sicherheiten, die von Gesellschaftern gestellt werden, haften den Insolvenzgläubigern immer vorrangig gegenüber der Gesellschaft. Ein solcher Vorrang gilt auch gegenüber Gesellschaftssicherheiten.

Dies hat der BGH in einer Leitsatzentscheidung vom 13.07.2017 (Az. IX ZR 173/16) noch einmal umfassend klargestellt.