Soweit Gesellschafter einer haftungsbeschränkten Gesellschaft im letzten Jahr vor der Stellung eines Insolvenzantrages Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen oder auf Forderungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen, erhalten haben, unterliegen diese mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzanfechtung und sind an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen.
Obwohl an diese Rückzahlungspflicht keine weiteren Voraussetzungen geknüpft sind, als das eine Rückzahlung auf ein Gesellschafterdarlehen bzw. eine einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechende Forderung geleistet wird, zeigt die Tatsache, dass sich sowohl die obergerichtliche Rechtsprechung als auch der Bundesgerichtshof zunehmend hiermit beschäftigen, dass es sich auch an dieser Stelle lohnen kann, den Sachverhalt genauer zu untersuchen, auch wenn die Rückzahlungspflicht zunächst offensichtlich erscheint.
Neben der Möglichkeit, dass auch einem Gesellschafter das Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO zukommen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.2018, Az. 9 U 67/16), ist die Rechtsprechung immer wieder Sachverhalten beschäftigt, in denen streitig ist, ob eine Forderung einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entspricht.
In persönlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang durch den BGH festgestellt, dass insbesondere Darlehen verbundener Unternehmen einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen können. Die Verbindung kann insoweit vertikal oder horizontal bestehen.
Im Falle einer horizontalen Verbindung des Darlehnsgebers zum Gesellschafter kommt es nach der Rechtsprechung des BGH für eine Gleichstellung als Gesellschafter zusätzlich darauf an, ob der Gesellschafter auch auf die Entscheidungsfindung des darlehensgebenden Unternehmens, ob das Darlehen gewährt oder beim Schuldner belassen wird, einen bestimmenden Einfluss ausüben kann.
In einem kürzlich vom BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 15.11.2018, Az. IX ZR 39/18) musste der BGH den Sachverhalt für die Parteien und das Berufungsgericht neu auswerten.
Vordergründig war offensichtlich, dass die darlehensgebende Gesellschaft, in dem vom BGH zu entscheidenden Fall, einem Gesellschafter gleichzustellen ist. Auch wenn die verschiedenen Verbindungen, in dem zu entscheidenden Fall, zunächst einmal aufzulösen waren, so war letztlich ersichtlich, dass einer der Hauptgesellschafter der Insolvenzschuldnerin zu 100 Prozent an der persönlich haftenden Gesellschafterin, der das Darlehen gegebenen Kommanditgesellschaft, beteiligt war. Insofern lag unter Betrachtung der gesetzlichen Vertretungsregelungen auf der Hand, dass die Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin den notwendigen maßgeblichen Einfluss auf die Darlehensgeberin hatte.
Der BGH hat sich in diesem Fall allerdings zurecht die Mühe gemacht, auch die gesellschaftsvertraglichen Regelungen einzubeziehen. Hiernach lag die Entscheidungsfindung gerade nicht zwingend bei der Komplementärin, auf die wiederum die Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin Einfluss nehmen konnte, da die gesellschaftsvertraglichen Regelungen die Möglichkeit eröffneten vom Gesetz abweichende Mehrheiten zu bilden.
Letztlich hat der Insolvenzverwalter den Rechtsstreit gleichwohl gewonnen, da die Entscheidungsmöglichkeit auch nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen im Zeitpunkt, der in diesem Rechtsstreit zu entscheidenden Rechtshandlung gegeben waren.
Die Entscheidung zeigt aber, dass es in jedem Insolvenzanfechtungsfall geboten ist, sämtliche Sachgrundlagen vollständig zu ermitteln und in die Bewertung, ob ein Sachverhalt vorliegt, der der Insolvenzanfechtung unterliegt, einzubeziehen ist.
Hierzu bedarf es, wie die Vielzahl der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Entscheidungen zeigt, eines Fachmannes, der sich als Schwerpunkt mit dem Insolvenzanfechtungsrecht beschäftigt.