13. August 2020 von Rechtsanwalt
Volker Quinkert

Update Coronaschutzmaßnahmen

ab sofort in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie in der Zeit von 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr wieder möglich ist, um Beachtung folgender Hygienemaßnahmen:

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Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bitten bei Zutritt zu unseren Kanzleiräumlichkeiten, der grundsätzlich ab sofort in der Zeit von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie in der Zeit von 14.30 Uhr bis 16.00 Uhr wieder möglich ist, um Beachtung folgender Hygienemaßnahmen:

1. Bitte vereinbaren Sie möglichst vorab telefonisch einen Termin.

2. Bitte verwenden Sie einen Mundschutz.

3. Die Hände sind zu desinfizieren.

4. Der Zugang zu den Räumlichkeiten über den gekennzeichneten Eingangsbereich hinaus ist nur nach vorheriger Aufforderung gestattet.

Ungeachtet dessen dürfen wir Sie bitten, persönliche Vorsprachen auf das unbedingt Notwendige zu beschränken und Unterlagen – wenn nicht ausdrücklich etwas anderes gewünscht wird – ausschließlich in Kopie einzureichen. Bitte verwenden Sie hierfür den Briefkasten am Nebeneingang.

Wir danken für Ihr Verständnis. Und bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Volker Quinkert & Mitarbeiter

21. März 2020 von Rechtsanwalt
Volker Quinkert

Corona-Vorsorgemaßnahmen

Die Kanzlei ist ab dem 23.03.2020 für den Publikumsverkehr geschlossen.

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Sehr geehrte Damen und Herren,

um unter den schwierigen Bedingungen aufgrund des Corona-Virus den Kanzleibetrieb soweit als möglich aufrecht erhalten zu können, bitten wir um Verständnis dafür, dass ab sofort folgende Vorsorgemaßnahmen umgesetzt werden:

• Die Kanzlei ist ab dem 23.03.2020 bis auf weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen.
• Post werfen Sie bitte in unseren Briefkasten, der sich am Nebeneingang rechts vom Haus befindet.
• Richten Sie Anfragen ausschließlich telefonisch, per E-Mail oder schriftlich an uns.

Die eingehenden Anfragen werden schnellstmöglich beantwortet, wodurch es dadurch, dass viele Mitarbeiter ganz oder überwiegend im Homeoffice arbeiten, zu Verzögerungen kommen wird. Dafür bitte wir um Verständnis.

Wir sind sicher, dass Sie für diese Maßnahmen Verständnis haben und wünschen uns allen, dass wir gesund durch diese schwierige Zeit kommen.

Mit freundlichen Grüßen
Volker Quinkert & Mitarbeiter

6. Januar 2020 von Rechtsanwalt
Volker Quinkert

Umstrukturierung

Aufgrund von Umstrukturierungen wird die Kanzlei seit dem 01.01.2020 von Herrn Rechtsanwalt Quinkert als Inhaber geführt.

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2. August 2019 von Rechtsanwalt
Volker Quinkert

Wir trauern um Rechtsanwalt Walter Hützen

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26. Juni 2019 von Rechtsanwalt
Stefan Sprinz

Gläubigeranfechtung – ein nicht zu unterschätzendes Instrument der Forderungsdurchsetzung

Während das insolvenzrechtliche Instrument der Insolvenzanfechtung Gläubigern von säumigen Schuldnern bekannt ist, da sie mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Insolvenzverwalter des in Insolvenz geratenen Unternehmens zur Erstattung erhaltener Zahlungen aufgefordert werden, ist diesen Gläubigern, die die Rückzahlungspflicht häufig als ungerecht empfinden, weniger häufig bekannt, dass auch Vollstreckungsgläubiger, die im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften des Anfechtungsgesetzes auch außerhalb der Insolvenz, für sich nutzbar machen können.

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Die Rechtsprechung wendet die zur Insolvenzanfechtung entwickelten Rechtsprechungsregeln im Wesentlichen auch analog auf die gleichlautenden Regelungen des Anfechtungsgesetzes an. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen, welches von seinem Schuldner trotz vorliegenden Vollstreckungs-titels keine Zahlungen erhält, auch unter Zuhilfenahme des Anfechtungsgesetzes auf Vermögens-massen zugreifen kann, die sein Schuldner Dritten zukommen lässt. Für den anfechtenden Gläubiger außerhalb der Insolvenz ergibt sich insoweit der Vorteil, dass die anfechtbaren Zahlungen ihm und nicht einer Gläubigergesamtheit zufließen.
Die Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz wird allerdings vielfach unterschätzt. Es wird argumentiert, dass einem Gläubiger außerhalb eines Insolvenzverfahrens wesentlich weniger Infor-mationsquellen zur Verfügung stehen, um die notwendigen Sachverhalte darzulegen und ggf. zu beweisen. Dies ist zwar grundsätzlich richtig. Hierbei wird allerdings verkannt, dass auch der Insol-venzverwalter seine Anfechtbarkeit häufig schon auf Ursachen der Geschäftsbeziehung zwischen dem Insolvenzschuldner und seinem Gläubiger stützen kann. Diese Erkenntnisse sind auch dem Gläubiger außerhalb der Insolvenz in Bezug auf seinen Schuldner bekannt. Sofern daher eine erhebli-che Forderung seit geraumer Zeit nicht bezahlt wird, wird auch der Gläubiger außerhalb eines Insol-venzverfahrens Indizien darlegen können, dass sein Schuldner bereits zahlungsunfähig war. Soweit daher Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schuldner eines Unternehmens, welches seine Forde-rungen nicht befriedigt erhält, gewisse Gläubiger bevorzugt bedient, kann auch außerhalb eines In-solvenzverfahrens eine Gläubigeranfechtung erfolgreich sein.

Mit dem Handwerkszeug der Insolvenzanfechtung unterstützen wir unsere Mandanten daher auch erfolgreich im Rahmen von Gläubigeranfechtungen.

 

16. April 2019 von Rechtsanwalt
Stefan Sprinz

Kein Bargeschäftsprivileg für Gesellschafter

Spätestens seit der Gesetzesänderung der Insolvenzordnung vom 05.04.2017 gilt die Vereinbarung von Bargeschäften i.S.d. §142 InsO als „Königsweg“ der Vermeidung von Insolvenzanfechtungssachverhalten. Dass Gesellschaftern dieser Weg der Vermeidung einer Inanspruchnahme verwehrt bleibt, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 14.02.2019 (Az. IX ZR 149/16) klargestellt.

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Der kundige Jurist wird sich beim Lesen des Leitsatzes des BGH den Wortlaut des § 142 InsO, der überschrieben ist mit „Bargeschäft“ vor Augen führen. Dieser regelt in seinem Absatz 1:

„Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.“

Im Rahmen der Gesetzesänderung ist nur der letzte Halbsatz hinzugefügt worden. Die Rechtslage, zu der die Entscheidung ergangen ist, sah ebenfalls eine Anfechtbarkeit von Bargeschäften nur unter der Voraussetzung des § 133 InsO, also vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung, vor.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass Gesellschaftern ein solches Bargeschäftsprivileg nicht zusteht, setzt sich daher bewusst über den Wortlaut der Vorschrift hinweg. Der BGH begründet dies über zehn Seiten mit rechtshistorischen Erwägungen.

Trotz der Begründung des BGH darf die neue Rechtsprechung als überraschend bezeichnet werden.

Gesellschafter von haftungsbeschränkten Gesellschaften werden sich hierauf einstellen müssen. Geschäfte zwischen Gesellschafter und Gesellschaft bedürfen mehr denn je einer intensiven, auch insolvenzrechtlichen, Beratung, wenn der Gesellschafter nicht Gefahr laufen will, am Ende des Tages erhebliche Zahlungen an den Insolvenzverwalter leisten zu müssen und damit auch eine private Insolvenz zu riskieren.

15. Februar 2019 von Rechtsanwalt
Stefan Sprinz

Maßgeblicher Einfluss eines mittelbaren Gesellschafters

Soweit Gesellschafter einer haftungsbeschränkten Gesellschaft im letzten Jahr vor der Stellung eines Insolvenzantrages Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen oder auf Forderungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen, erhalten haben, unterliegen diese mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzanfechtung und sind an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen.

Obwohl an diese Rückzahlungspflicht keine weiteren Voraussetzungen geknüpft sind, als das eine Rückzahlung auf ein Gesellschafterdarlehen bzw. eine einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechende Forderung geleistet wird, zeigt die Tatsache, dass sich sowohl die obergerichtliche Rechtsprechung als auch der Bundesgerichtshof zunehmend hiermit beschäftigen, dass es sich auch an dieser Stelle lohnen kann, den Sachverhalt genauer zu untersuchen, auch wenn die Rückzahlungspflicht zunächst offensichtlich erscheint.

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Neben der Möglichkeit, dass auch einem Gesellschafter das Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO zukommen kann (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.2018, Az. 9 U 67/16), ist die Rechtsprechung immer wieder Sachverhalten beschäftigt, in denen streitig ist, ob eine Forderung einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entspricht.

In persönlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang durch den BGH festgestellt, dass insbesondere Darlehen verbundener Unternehmen einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen können. Die Verbindung kann insoweit vertikal oder horizontal bestehen.

Im Falle einer horizontalen Verbindung des Darlehnsgebers zum Gesellschafter kommt es nach der Rechtsprechung des BGH für eine Gleichstellung als Gesellschafter zusätzlich darauf an, ob der Gesellschafter auch auf die Entscheidungsfindung des darlehensgebenden Unternehmens, ob das Darlehen gewährt oder beim Schuldner belassen wird, einen bestimmenden Einfluss ausüben kann.

In einem kürzlich vom BGH entschiedenen Fall (Urteil vom 15.11.2018, Az. IX ZR 39/18) musste der BGH den Sachverhalt für die Parteien und das Berufungsgericht neu auswerten.

Vordergründig war offensichtlich, dass die darlehensgebende Gesellschaft, in dem vom BGH zu entscheidenden Fall, einem Gesellschafter gleichzustellen ist. Auch wenn die verschiedenen Verbindungen, in dem zu entscheidenden Fall, zunächst einmal aufzulösen waren, so war letztlich ersichtlich, dass einer der Hauptgesellschafter der Insolvenzschuldnerin zu 100 Prozent an der persönlich haftenden Gesellschafterin, der das Darlehen gegebenen Kommanditgesellschaft, beteiligt war. Insofern lag unter Betrachtung der gesetzlichen Vertretungsregelungen auf der Hand, dass die Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin den notwendigen maßgeblichen Einfluss auf die Darlehensgeberin hatte.

Der BGH hat sich in diesem Fall allerdings zurecht die Mühe gemacht, auch die gesellschaftsvertraglichen Regelungen einzubeziehen. Hiernach lag die Entscheidungsfindung gerade nicht zwingend bei der Komplementärin, auf die wiederum die Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin Einfluss nehmen konnte, da die gesellschaftsvertraglichen Regelungen die Möglichkeit eröffneten vom Gesetz abweichende Mehrheiten zu bilden.

Letztlich hat der Insolvenzverwalter den Rechtsstreit gleichwohl gewonnen, da die Entscheidungsmöglichkeit auch nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen im Zeitpunkt, der in diesem Rechtsstreit zu entscheidenden Rechtshandlung gegeben waren.

Die Entscheidung zeigt aber, dass es in jedem Insolvenzanfechtungsfall geboten ist, sämtliche Sachgrundlagen vollständig zu ermitteln und in die Bewertung, ob ein Sachverhalt vorliegt, der der Insolvenzanfechtung unterliegt, einzubeziehen ist.

Hierzu bedarf es, wie die Vielzahl der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Entscheidungen zeigt, eines Fachmannes, der sich als Schwerpunkt mit dem Insolvenzanfechtungsrecht beschäftigt.

17. Dezember 2018 von Rechtsanwalt
Stefan Sprinz

Der BGH konkretisiert die Voraussetzungen eines schlüssigen Sanierungskonzeptes

Sobald ein Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit erkannt hat, erfolgen Zahlungen an einzelne Gläubiger, die nicht dem Bargeschäftseinwand (§ 142 InsO) unterliegen, mit dem Vorsatz des Schuldners die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Soweit der Zahlungsempfänger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erkannt hat, ist ihm auch der entsprechende Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bekannt. Dies ist (verknappt) ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Der BGH hat in den vergangenen Monaten zahlreiche Ausnahmeentscheidungen verkündet, in denen entweder der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht vorlag oder dem Zahlungsempfänger der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht bekannt sein musste.

Unter anderem liegt trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit kein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners vor, wenn Zahlungen im Rahmen eines schlüssigen und von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehenden Sanierungskonzeptes geleistet werden, dass mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte.

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Mit einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 14.06.2018, IX ZR 22/15) hatte der BGH nun Gelegenheit diese Voraussetzungen zu spezifizieren.

In seiner Entscheidung stellt der BGH zunächst einmal dar, dass sowohl für die Frage der Erkennbarkeit der Ausgangslage als auch für die Prognose der Durchführbarkeit eines entsprechenden Sanierungskonzeptes auf die Beurteilung eines unvoreingenommenen branchenkundigen Fachmanns abzustellen ist, dem die zur Bewertung notwendigen Unterlagen zeitnah vorliegen.

Den notwendigen Inhalt eines solchen Sanierungskonzeptes macht der BGH wie folgt aus:

          Eine Analyse der Verluste und der Möglichkeit deren künftiger Vermeidung,
          eine Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Rentabilität des Unternehmens in der Zukunft,
          Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung der (drohenden) Insolvenzreife.

Gleichzeitig stellt der BGH folgenden Mindestinhalt fest:

          Die Art und die Höhe der Verbindlichkeiten,
          die Art und die Zahl der Gläubiger,
          die zur Sanierung erforderliche Quote des Erlassens der Forderungen,
          eine geplante Zustimmungsquote nach Schuldenstand, ggf. für unterschiedliche Arten von Gläubigergruppen,
          den Umgang mit nicht zustimmenden Gläubigern,
          ggf. – soweit erforderlich – die Art und Höhe neuen einzuwerbenden Kapitals sowie die Chance dieses tatsächlich zu erhalten. 

Damit hat der BGH die Anforderungen an ein entsprechendes Sanierungskonzept, welches den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfallen lassen soll nunmehr umfassend definiert und damit für Rechtssicherheit gesorgt.  

Die gängige Praxis von Anfechtungsgegnern stets zu behaupten, Zahlungen seien auf Basis eines entsprechenden Sanierungskonzeptes geleistet worden, dürfte damit beendet sein, zumal der Anfechtungsgegner das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen darlegen und ggf. nachweisen muss.  

Vielmehr zeigt auch diese höchstrichterliche Entscheidung erneut, dass jeder Insolvenzanfechtungssachverhalt einer umfangreichen und konkreten Einzelfallbewertung bedarf. Gläubigern kann in diesem Zusammenhang nur geraten werden vor der Entgegenahme von Zahlungen sicherzustellen, dass die vom BGH festgestellten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu bedarf es einer insolvenzanfechtungsrechtlichen Beratung.

16. Oktober 2018 von Rechtsanwalt
Stefan Sprinz

Leistung des Schuldners im Rahmen der Schenkungsanfechtung

Leistungen des Schuldners denen keine Gegenleistung gegenübersteht, unterliegen in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners der Insolvenzanfechtung, soweit sie innerhalb von vier Jahren vor dem Insolvenzantrag vorgenommen wurden. Der Begriff der Leistung ist hierbei grundsätzlich weit auszulegen.

Durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.07.2018, Az. IX ZR 126/17) hat dieser Leistungsbegriff nunmehr eine Einschränkung erfahren.

 

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Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet:

 

„Es ist bei der Schenkungsanfechtung nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Empfängers zu beurteilen, ob er eine Leistung des Schuldners erhalten hat.“

 

Der Entscheidung des BGH lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Zahlungsempfänger eine Zahlung von einem Notaranderkonto erhalten hat. Dieser Betrag war aber nicht von dem Schuldner des Zahlungsempfängers, sondern von einem Dritten auf das Notaranderkonto eingezahlt worden. Der Insolvenzverwalter des Dritten forderte den Betrag nun im Rahmen der Schenkungsanfechtung zurück.

Bei dieser Sachverhaltskonstellation, also einer mittelbaren Zuwendung durch einen Dritten, hat der BGH nunmehr geurteilt, dass es an einer Leistung durch den Dritten fehlt, da für den Zahlungsempfänger nicht erkennbar war, dass der Dritte an ihn leistete und er die Zahlung daher seinem Vertragspartner zuordnete.

Bei einer mittelbaren unentgeltlichen Zuwendung muss der Empfänger – so der BGH –jedoch erkennen, von wem er die Leistung erhält. Er muss außerdem wissen, dass es sich um eine freigiebige Leistung handelt. Dies richtet sich nach objektiven Kriterien.

Der BGH begründet seine Entscheidung vorliegend also mit den Besonderheiten einer mittelbaren Zuwendung durch einen Treuhänder, wodurch nicht zu erkennen ist, aus wessen Vermögen die Zahlung letztlich geleistet wurde. In den Leitsatz der Entscheidung hat diese Besonderheit aber keinen Eingang gefunden, so dass es vertretbar erscheint, die Rechtsprechung auch auf Fälle anzuwenden, in denen aus anderen Gründen für den Zahlungsempfänger nicht erkennbar war, dass es sich um eine freigiebige Zahlung eines Dritten, also nicht seines Schuldners, handelt.

17. August 2018 von Rechtsanwalt
Stefan Sprinz

Provokation unnötiger Kosten deutet auf Zahlungsunfähigkeit hin

In seiner Entscheidung vom 18.01.2018 (IX ZR 144/16) entwickelt der BGH seine Rechtsprechung vom 25.02.2016 (IX ZR 109/15) fort, wonach das völlige Schweigen eines Schuldners auf unstreitige Rechnungen auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten kann.

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In der aktuellen Entscheidung vom 18.01.2018 kam insoweit hinzu, dass der Schuldner nicht nur neun Monate nicht auf Zahlungsaufforderungen reagierte. Vielmehr wurden dem Schuldner gerichtliche Maßnahmen zur Beitreibung der Forderung angekündigt. Auch hierauf reagierte der Schuldner nicht.

Der BGH nahm dies zum Anlass klarzustellen, dass durch solche Zahlungsaufforderungen ein erheblicher Zahlungsdruck erzeugt wird. Soweit der Schuldner daher trotz dieses Zahlungsdrucks, kostenintensive gerichtliche Maßnahmen hinnimmt, wird dem Gläubiger offenbart, dass die Nichtzahlung auf unüberwindbaren Zahlungsschwierigkeiten beruht. Ein zahlungsfähiger Schuldner hätte die Zahlung, so der Senat, spätestens vor der Einleitung gerichtlicher Verfahren beglichen, um die hierdurch entstehenden ganz erheblichen Kosten zu vermeiden.

Nach der vorzitierten Entscheidung vom 25.02.2016 und einer Entscheidung vom 22.06.2017 (Az. IX ZR 11/14) in der der BGH in einer vordergründig ähnlichen Sachverhaltskonstellation die Kenntnis des Gläubigers vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz verneint hatte, zeigt diese Entscheidung erneut, dass bei der Prüfung von Insolvenzanfechtungssachverhalten, sei es auf Seiten des Insolvenzverwalters als Anspruchsinhaber oder des Gläubigers als Anfechtungsgegners, stets eine umfassende Würdigung des Gesamtsachverhaltes erforderlich ist, um den vorliegenden Geschehensablauf umfassend rechtlich würdigen zu können.

Als Fachleute auf dem Gebiet des Insolvenzanfechtungsrechts helfen wir unseren Mandanten bei der richtigen Einschätzung anfechtungsverdächtiger Sachverhalte und erarbeiten auf Basis der Rechtsprechung des BGH eine Verteidigungsstrategie.